Benutzerordnung für die Kletterkatakomben der NaturFreunde Bayreuth

1. Benutzungsberechtigung

1.1. Benutzungsberechtigt sind nur Personen mit einer gültigen Eintrittskarte. Die Eintrittskarte muss während der Dauer des Aufenthalts in der Boulderhalle jederzeit vorgelegt werden können. Die Benutzung der Anlage ist kostenpflichtig. Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung . Die Benutzung der Boulderanlage ohne gültige Eintrittskarte hat sofortiges Hausverbot und eine Gebühr von 50€ zur Folge.

1.2. Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr dürfen die Anlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person, die die Aufsichtspflicht befugtermaßen ausübt, benutzen. Jugendliche ab dem vollendetem 14.Lebensjahr dürfen die Anlage auch ohne Begleitung der Eltern oder eines sonstigen Aufsichtspflichtigen nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen. Entsprechende Formulare sind bei uns erhältlich.
 

2. Zutritt

2.1. Während der festgelegten Öffnungszeiten darf die Boulderanlage benützt werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Jeder Benutzer der Anlage erklärt sich mit der Benutzerordnung einverstanden. Außerhalb der Schulnutzung und offiziellen Öffnungszeiten ist es für Schlüsselinhaber zusätzlich möglich die Anlage zu benutzten. Schlüssel für die Anlage können nur Mitglieder der Naturfreunde Bayreuth halten. Für den Schlüssel wird ein Pfand von 50€ hinterlegt, welches bei Rückgabe erstattet wird.

2.2. Der Träger oder dessen Beauftragte sind berechtigt, die Zutrittsberechtigung der Benutzer zu kontrollieren.
 

3. Kletterregeln und Haftung

3.1. Der Aufenthalt und die Benutzung der Boulderanlage erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung.

3.2. Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für Ihre Kinder bzw. die Ihnen anvertrauten Personen. Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre sind während Ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Der Aufenthalt von Kleinkindern in der Anlage ist verboten. Das Spielen in der Boulderanlage ist untersagt.

3.3. Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kletternden und andere Personen verletzen oder gefährden. Der Träger übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit der angebrachten Griffe.

3.4. Lose oder beschädigte Griffe oder sonstige Mängel an der Wand sind in das ausgelegte Hallenbuch einzutragen

4. Veränderungen, Beschädigungen, Sauberkeit 

4.1. Es darf nur mit Hallensportschuhen oder Kletterschuhen geklettert werden.

4.2. Barfußklettern oder das Klettern in Strümpfen ist verboten.

4.3. Tritte und Griffe dürfen von Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.

4.4. Die Kletteranlage ist sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.

4.5. Das Mitnehmen von Tieren in die Anlage ist verboten.

4.6. Lebensmittel und Taschen bzw. Rucksäcke sind in den Umkleiden zu lassen.

4.7. Fahrräder müssen vor der Kletteranlage abgestellt werden. Sie dürfen nicht mit in die Anlage genommen werden. Eine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl wird nicht übernommen.

4.8. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude und auf dem Gelände der Schule untersagt.

4.9 Der Gebrauch von Magnesia ist nur in Form von Chalkballs oder flüssigem Chalk erlaubt. 

4.10. Auf Garderobe und mitgebrachte Ausrüstungsgegenstände ist selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Wertgegenstände können in die Boulderhalle mitgenommen werden.
 

5. Hausrecht

5.1. Das Hausrecht über die Kletteranlage übt der Rektor der Schule Eckersdorf und der Vorsitzende der Ortsgruppe Bayreuth der Naturfreunde und die von ihm Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
 

5.2. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann vom Träger dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden. Das Recht des Trägers, darüber hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

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